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Gelita AG: Besonderer Vertreter im Streit um Dividendenrückzahlung nicht wirksam bestellt

Datum: 14.03.2018

 

 

Die Klägerin ist eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in Eberbach, die sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Gelatine, Gelatine-Erzeugnissen und anderen chemischen Produkten befasst. Sie macht Ersatzansprüche unter anderem gegen den Mehrheitsaktionär sowie gegen Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wegen nach Auffassung der Klage unberechtigter Dividendenzahlungen in Höhe von insgesamt rund 15,5 Mio. EUR geltend. Die behaupteten Ansprüche der Klägerin werden durch einen von der Hauptversammlung mit den Stimmen einer Aktionärsminderheit bestellten besonderen Vertreter verfolgt.

Das Landgericht Heidelberg hat die Klage als unzulässig abgewiesen, da die Hauptversammlungsbeschlüsse zur Bestellung des besonderen Vertreters nichtig seien mit der Folge, dass die klagende Aktiengesellschaft durch diesen im Prozess nicht wirksam vertreten werde.

Mit Berufungsurteil vom 14. März 2018 hat der unter anderem für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständige 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe die Entscheidung des Landgerichts bestätigt. Die Hauptversammlung habe nicht über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen vermeintlich unberechtigter Dividendenzahlungen entscheiden können, soweit sich diese gegen Aktionäre richten. Nach Auffassung des Senats sind die Beschlüsse deswegen nicht nur teilweise, sondern insgesamt nichtig. Denn es ist nicht anzunehmen, dass die Mehrheit in der Hauptversammlung die Beschlüsse ohne den nichtigen Teil, das heißt nur hinsichtlich der Verfolgung von Ansprüchen gegen Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, angenommen hätte, da insoweit die beklagten Aktionäre stimmberechtigt gewesen wären.

 

Die Revision gegen das Urteil zum Bundesgerichtshof wurde vom Senat zugelassen.

 

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil vom 14.03.2018 Az. 11 U 35/17

Vorinstanz: Landgericht Heidelberg Urteil vom 21.03.2017 Az. 11 O 11/16 KfH

 

Maßgebliche Vorschriften (auszugsweise):

§ 147 AktG Geltendmachung von Ersatzansprüchen

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. …

 

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. …

 

§ 136 AktG Ausschluss des Stimmrechts

(1) Niemand kann für sich oder für einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist oder ob die Gesellschaft gegen ihn einen Anspruch geltend machen soll. …

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