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Kein Ermittlungsverfahren gegen die ehemalige Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe

Datum: 25.01.2017

Kurzbeschreibung: 

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat den Antrag eines Richters am Oberlandesgericht Karlsruhe, die Staatsanwaltschaft Freiburg zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen die frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts, Prof. Dr. Hügel, den früheren Vizepräsidenten und den früheren Präsidialrichter anzuweisen, als unzulässig verworfen.

Dem liegt zugrunde, dass dem Antragsteller nach Eröffnung eines entsprechenden Vermerks im Oktober 2011 im Januar 2012 ein Vorhalt und eine Ermahnung nach § 26 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) ausgesprochen worden war, weil er in den Jahren 2008 bis 2010 - gemessen an den Erledigungen - nur etwa 68 Prozent der von anderen Richtern des Oberlandesgerichts Karlsruhe durchschnittlich erbrachten Arbeitsleistung erbracht habe. Der Antragsteller sieht hierdurch den Tatbestand der versuchten Nötigung in einem besonders schweren Fall (§ 240 des Strafgesetzbuchs - StGB) bzw. der Beihilfe (§ 27 StGB) hierzu verwirklicht.

Die Staatsanwaltschaft Freiburg gab indes der Strafanzeige des Antragstellers vom Juni 2016 keine Folge, sondern sah am 6.9.2016 von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ab (§ 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung - StPO). Die Beschwerde des Antragstellers wies die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe zurück. Hiergegen richtete sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO.

An diesen Antrag werden in der Rechtsprechung hohe Anforderungen gestellt. Allein auf der Grundlage seines Inhalts muss die Prüfung eines strafbaren Verhaltens des Angezeigten möglich sein. Um die vom Antragsteller vorgenommene Bewertung, die frühere Präsidentin des Oberlandesgerichts und die anderen Angezeigten hätten lediglich „im Kleid“ eines im Richtergesetz vorgesehenen Verfahrens ein rechtswidriges Ziel verfolgt, überprüfen zu können, hätte es aber der Darlegung aller für die Bewertung des Verhaltens der Angezeigten bedeutsamer Umstände bedurft. Dem wurde der Antrag nicht vollständig gerecht, weil u.a. der Inhalt der auf den Widerspruch des Antragstellers ergangenen Widerspruchsbescheide nicht und die inzwischen ergangenen dienstgerichtlichen Entscheidungen nur unvollständig wiedergegeben waren.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 23.1.2017 - 2 Ws 336/16

Relevante Vorschriften

Strafprozessordnung (StPO)

§ 171 Einstellungsbescheid

1Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. […]

§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

(1) […]

(2) 1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. […]

Strafgesetzbuch (StGB)

§ 240 Nötigung

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1. […]

2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht.

Deutsches Richtergesetz (DRiG)

§ 26 Dienstaufsicht

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

[…]

 

 

 

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