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Oberlandesgericht Karlsruhe: Der Zaun darf bleiben - Berufungsentscheidung im "Eppelheimer Zaunstreit"

Datum: 23.03.2017

Kurzbeschreibung: 

Der Kläger - Betreiber eines EDEKA Marktes in Eppelheim - fordert die Beseitigung eines über 20 Meter langen Zaunes, den die Beklagte, eine Wohnungseigentümergemeinschaft, errichten ließ. Der Kläger ist Untermieter eines Mitglieds der Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Wohnungseigentümergemeinschaft begehrt die Feststellung ihrer Berechtigung, diesen Zaun aufzustellen und zu behalten.

Der Zaun verhindert den Zugang zum Markt des Klägers durch Fußgänger und Radfahrer aus westlicher Richtung. Der Kläger meint, dass mindestens 30 Kunden pro Tag seinen Markt nur wegen dieses Zugangs aufgesucht hätten. Die beklagte Wohnungseigentümergemeinschaft hält sich als Eigentümerin für berechtigt, den Zaun zu errichten und auf diese Weise Störungen, die durch Nutzung des „Trampelpfades“ entstanden sind, zu unterbinden.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Urteil vom 22.03.2017 die Schlussentscheidung des Landgerichts Heidelberg bestätigt, wonach die Wohnungseigentümergemeinschaft berechtigt ist, den Zaun zu errichten und zu behalten. Der Kläger hatte eingewandt, sein Sondernutzungsrecht als Mieter des angrenzenden Parkplatzes erstrecke sich auch auf die Grünfläche, auf der der Zaun errichtet wurde.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümerin berechtigt ist, auf der ihr gehörenden Fläche den strittigen Zaun zu errichten. Ein Sondernutzungsrecht an der Fläche, auf der der Zaun errichtet wurde, bestehe nicht.

Die Entscheidung ist rechtskräftig. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.03.2017
- 6 U 172/14 - 

 

§ 903 S. 1 BGB

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben Verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.

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