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Oberlandesgericht Karlsruhe: Vergabesache DB Regio / Land Baden-Württemberg - Ausschluss der DB Regio war rechtmäßig

Datum: 29.04.2016

Kurzbeschreibung: 

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe hat mit Beschluss vom 29.04.2016 bestätigt, dass der Ausschluss der Angebote der DB Regio AG vom Vergabeverfahren „Stuttgarter Netze“ rechtmäßig war.

Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg hatte 2015 Verkehrsdienstleistungen im Großraum Stuttgart für die Dauer von bis zu 13,5 Jahren ab 2019 europaweit in drei Losen („Neckartal“, „Rems-Fils“ und „Franken-Enz“) ausgeschrieben. Im November 2015 teilte das Land Baden-Württemberg der mitbietenden DB Regio AG mit, dass ihr Angebot wegen Änderungen an den Vergabeunterlagen auszuschließen sei. Das Land beabsichtige, den Zuschlag auf die Angebote der Mitbewerber, Abellio und Go-Ahead, zu erteilen. Die DB Regio AG reichte gegen diese Entscheidung im November 2015 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Baden-Württemberg ein. Die Vergabekammer wies den Antrag im Februar 2016 zurück. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der DB Regio AG, die der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage zurückgewiesen hat.

Der Senat hat entschieden, dass der Ausschluss des Angebots der DB Regio AG zu allen drei Losen rechtmäßig war. Das Angebot eines Bieters darf nur ausgeschlossen werden, wenn die Leistungsbeschreibung widerspruchsfrei und eindeutig ist. Dies war vorliegend der Fall. Trotzdem hat die DB Regio AG nicht mit den durch die Ausschreibung vorgegebenen Zahlen gerechnet und hierdurch die Vertragsunterlagen im Sinne des Vergaberechts geändert.

Ob der Ausschluss des Angebots darüber hinaus auch deshalb rechtmäßig war, weil die DB Regio AG keine gesondert ausgewiesenen Kosten für Werkstätten angegeben hat und dies im Verfahren damit begründete, dass sie bereits über Werkstätten verfüge, hat der Senat - ebenso wie die Vergabekammer - offen gelassen.

Gegen die Entscheidung des Vergabesenates ist kein Rechtsmittel gegeben.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 29.04.2016
- 15 Verg 1/16 -

§ 19 Abs. 3 EG VOL/A in der maßgebliche Fassung lautet auszugsweise:
    ...
   (3) Ausgeschlossen werden: 
         ...
        d) Angebote, bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den
            Vertragsunterlagen vorgenommen worden sind,

 

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