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Tödliche Schüsse: Keine Anklage gegen Polizeibeamten

Datum: 05.03.2018

Am 04.05.2017 wurde die Polizei zu einer betreuten Wohngruppe für psychisch Kranke in Emmendingen gerufen. Der Polizeieinsatz endete damit, dass ein Polizeibeamter auf einen mit einem Messer bewaffneten Bewohner drei letztlich tödliche Schüsse abgab.

Ein deshalb gegen den Polizeibeamten eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Körperverletzung im Amt mit Todesfolge stellte die Staatsanwaltschaft Freiburg im August 2017 mangels hinreichenden Tatverdachts ein, weil der Schusswaffeneinsatz als einzig erfolgversprechendes Mittel bewertet wurde, einen lebensbedrohlichen Angriff des Getöteten auf einen anderen Polizisten abzuwenden.

Hiergegen wendet sich der Bruder des Getöteten. Nachdem bereits die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe seiner Beschwerde keine Folge gab, hat jetzt der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen. Um dem Gericht eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen, muss ein solcher Antrag eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Wiedergabe der Tatsachen enthalten (§ 172 Abs. 3 Satz 1 Strafprozessordnung - StPO). Vorliegend fehlte es aber u.a. an einer vollständigen Darstellung des Geschehensablaufs vor der Schussabgabe, ohne die aber eine Beurteilung der Einwendungen gegen die Bewertung in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht möglich war. Eine eigentliche inhaltliche Überprüfung des Tatvorwurfs durch das Oberlandesgericht ist im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Antrags nicht erfolgt.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2018 - 2 Ws 350/17

Relevante Vorschriften der Strafprozessordnung

§ 171 Einstellungsbescheid

1Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluss der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. 2In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. […]

§ 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren

(1)   1Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. […]

(2)   1Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. […]

(3)   1Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. […]

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