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Verhandlungstermin über Zulässigkeit eines „Apothekenautomaten“ mit Videoberatung am 10.04.2019

Datum: 05.04.2019

Verhandlungstermin über Zulässigkeit eines „Apothekenautomaten“ mit Videoberatung am 10.04.2019

Der unter anderem für Wettbewerbsrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe verhandelt am 10.04.2019 in sechs Berufungsverfahren gegen Entscheidungen des Landgerichts Mosbach betreffend einen in Hüffenhardt/ Neckar-Odenwald Kreis von der Beklagten, der DocMorrisNV, betriebenen „Apothekenautomaten“.

Die Beklagte betreibt unter anderem eine Apotheke in den Niederlanden und eine europaweit tätige Versandapotheke. Ab April 2017 unterhielt sie in Hüffenhardt für einige Wochen eine pharmazeutische Videoberatung mit Arzneimittelabgabe. Die Beklagte besaß für die Räumlichkeiten in Hüffenhardt keine Apothekenbetriebserlaubnis.

Die Beklagte wird in vier Verfahren von anderen Apothekern sowie in einem weiteren Verfahren vom Landesapothekerverband Baden-Württemberg auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im sechsten Verfahren des Komplexes ist die Betreiberin des Lagers und Mieterin der Räumlichkeiten in Hüffenhardt - ebenfalls eine niederländische Gesellschaft - Beklagte.

Das Landgericht Mosbach hatte die Beklagten in allen sechs Fällen zur Unterlassung unter anderem der Abgabe von apothekenpflichtigen oder verschreibungspflichtigen Arzneimittel verurteilt, da entgegen § 43 Arzneimittelgesetz Arzneimittel außerhalb einer Apotheke und nicht im Wege des Versandes in Verkehr gebracht worden seien. Das in Hüffenhardt installierte System sei kein Versandhandel. Unter den weit auszulegenden Begriff des Versandhandels falle nicht eine Abholung von Arzneimitteln vom Lagerort, von dem sie der Kunde wenige Augenblicke zuvor angefordert habe. Darüber hinaus werde gegen § 12 Apothekenbetriebsordnung verstoßen, weil die rein visuelle Kontrolle der Arzneimittel per Kamera nicht genüge.

Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit ihren Berufungen. Sie sind der Auffassung, dass in Hüffenhardt ein Arzneimittelversand angeboten worden sei. Es handele sich um einen Vorgang, der der Auslieferung bestellter Ware über eine Abholstation vergleichbar sei. Auch hier erfolge der Bestellvorgang über das Internet durch die Kommunikation per Videoberatung mit dem Apotheker in den niederländischen Apothekenräumen. Die stichprobenartige Überprüfung der Arzneimittel nach § 12 ApoBetrO müsse nicht unmittelbar vor der Abgabe erfolgen.

Die mündlichen Verhandlungen über die Berufungen in allen sechs Verfahren finden am 10.04.2019 ab 09.00 Uhr im Oberlandesgericht Karlsruhe, Hoffstraße 10 Sitzungssaal II, 2. OG statt.

Oberlandesgericht Karlsruhe Az. 6 U 16/18, 6 U 35/18, 6 U 36/18, 6 U 37/18, 6 U 38/18, 6 U 39/18

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