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Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe kann auch nach mehr als 50 Jahren Haft nicht zur Bewährung ausgesetzt werden

Datum: 28.03.2014

Kurzbeschreibung: 

Dies hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe durch Beschluss vom 28.03.2014 (1 Ws 12/13) entschieden und damit die sofortige Beschwerde des Verurteilten, die sich gegen eine die Strafaussetzung zur Bewährung ablehnende Entscheidung der Strafvollstreckungskammer Karlsruhe richtete, zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer war durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.05.1963 wegen zweifachen Mordes u. a. zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden und befindet sich seither ununterbrochen in Haft. Nach persönlicher Anhörung des mittlerweile 77 Jahre alten Verurteilten und des psychiatrischen Sachverständigen gelangte der 1. Strafsenat zu dem Ergebnis, dass von dem trotz seines fortgeschrittenen Alters vitalen und agilen Verurteilten im Falle einer bedingten Entlassung aus der Strafhaft mit Wahrscheinlichkeit die Begehung schwerer Gewaltdelikte oder ähnlich schwerwiegender Straftaten zu erwarten sei, so dass die Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung nach §§ 57, 57a StGB - auch unter Berücksichtigung des in Anbetracht der Dauer der Inhaftierung gewichtigen Freiheitsanspruchs des Verurteilten - weiterhin nicht zu verantworten sei.    

Gestützt auf das Gutachten eines psychiatrischen Sachverständigen war der Senat davon überzeugt, dass die in der Tat zum Ausdruck gekommene problematische Persönlichkeitsstruktur des Verurteilten trotz langjähriger Inhaftierung unverändert fortbestehe und sich hieraus die Gefahr der Begehung von neuen schwerwiegenden Gewaltdelikten ergebe. Es sei zu befürchten, dass der Verurteilte im Falle einer Entlassung in die kriminelle Subkultur, in die er bereits während der Haft durchgehend eingebunden gewesen sei, sowie in das Drogenmilieu abgleiten werde. Der Verurteilte verfüge über keinerlei tragfähige und ihn stabilisierende soziale Kontakte und es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein solcher sozialer und protektiver Empfangsraum geschaffen werden könnte. Die Bemühungen der Justizvollzugsanstalt und des Senats, den Verurteilten nach entsprechenden entlassvorbereitenden Maßnahmen im Falle seiner bedingten Entlassung in eine betreute Wohneinrichtung mit strukturierten Rahmenbedingungen zu vermitteln, seien schon deshalb erfolglos geblieben, weil der Verurteilte - wie er im Rahmen der Anhörung vor dem Senat nochmals ausdrücklich bekundet habe - dort nicht leben wolle. Diese - vom Senat hinzunehmende -  Lebensplanung bedinge jedoch das Risiko einer zu erwartenden Rückkehr und Eingliederung des Verurteilten in die kriminelle Subkultur und das Drogenmilieu mit der nicht nur theoretischen, sondern sich aus der Persönlichkeit des Verurteilten ableitenden durchaus konkreten Gefahr, dass der über kein ausreichendes Hemmungsvermögen verfügende Verurteilte in eskalierende Konfliktsituationen geraten, in solchen Situationen impulsiv reagieren und es deshalb erneut - wie bei der Anlasstat - zu Gewaltexzessen und damit zur Begehung qualifizierter Straftaten gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit kommen werde. Dem Verurteilten könne daher keine hinreichend günstige Prognose im Sinne der §§ 57, 57a StGB gestellt werden.

Der Senat hat - entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts - auch geprüft, ob der Rest der lebenslangen Freiheitsstrafe trotz negativer Kriminalprognose in Anwendung des § 454a Abs. 1 StPO, der die sofortige Anordnung der Entlassung mit Wirkung zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, deshalb zur Bewährung ausgesetzt werden müsste, weil dem Verurteilten durch die Justizvollzugsanstalt eine  - die Basis der prognostischen Beurteilung erweiternde -  Erprobung durch vollzugsöffnende Maßnahmen verweigert worden ist. Obwohl die Überprüfung ergeben habe, dass die Justizvollzugsanstalt ungeachtet vorangegangener Hinweise des Senats dem Erfordernis, dem Verurteilten eine solche Erprobung zu ermöglichen, nicht genügend Rechnung getragen habe, habe sich dies hier im Ergebnis nicht ausgewirkt. Denn vorliegend komme der Erprobung in Lockerungen ausnahmsweise keine Relevanz für die Kriminalprognose zu, so dass kein Fall eines von der Vollzugsbehörde zu verantwortenden Prognosedefizits vorliege.

Der Senat hat schließlich geprüft, ob der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Anbetracht der nunmehr über 50 Jahre andauernden Inhaftierung des Verurteilten trotz der fortbestehenden Wahrscheinlichkeit der Begehung schwerer Gewalttaten eine sofortige oder zeitlich versetzte Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe gebieten könnte. Er hat dies vor dem Hintergrund, dass auch nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine generelle Obergrenze für die zu verbüßende Zeit der lebenslangen Freiheitsstrafe besteht, verneint.

Abschließend hat der Senat darauf hingewiesen, dass die nach derzeitigem Sachstand nicht mögliche bedingte Entlassung aus der Strafhaft bei einer erheblichen Veränderung der gesundheitlichen Situation des Verurteilten oder dann in Betracht kommen könne, wenn sich dieser aufgrund zunehmender Alterung und damit einhergehender körperlicher Einschränkungen doch glaubhaft bereitfände, im Falle seiner Entlassung in einer altersgerechten und hinreichend strukturierten Umgebung, welche eine ständige Beobachtung und langfristige Betreuung gewährleistet, zu leben. In einem solche Fall wäre es Aufgabe der Vollzugs- und Vollstreckungsbehörden, für die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten einer ausreichenden entlassvorbereitenden Erprobung des Verurteilten in einer solchen Einrichtung - etwa durch ein längerfristiges dortiges „Probewohnen“ - zu sorgen und insoweit auch die Finanzierung sicherzustellen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

 

Hinweise auf den Gesetzestext:

§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus,  wenn

  • 1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
  • 2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
  • 3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.

§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.

(2) Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlass der Tat erlitten hat.
(3) Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. 2§ 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4) Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist. 

§ 57 Aussetzung des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

  • 1.zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
  • 2.dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
  • 3.die verurteilte Person einwilligt.

Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.
(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

  • 1.die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
  • 2.die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen,

und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.
(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. 2Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.
(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.
(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. 2Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.  
(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die dem Verfall unterliegen oder nur deshalb nicht unterliegen, weil der verletzten Person aus der Tat ein Anspruch der in § 73 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Art erwachsen ist.
(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

 

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