Bewerbungsfristen, Bewerbungsunterlagen
Hier erhalten Sie Informationen über:
I. Fristen
Die Bewerbung soll frühestens 6 Monate vor dem Einstellungstermin erfolgen. Der Zulassungsantrag zum juristischen Vorbereitungsdienst muss - ungeachtet des endgültigen Ergebnisses der Ersten juristischen Staatsprüfung bzw. Ersten juristischen Prüfung (siehe II.) - unter Verwendung des
Vordrucks (PDF, 16 KB)
bis spätestens 30. November des Vorjahres
(Ausschlussfrist - Eingang beim Oberlandesgericht)
für den Einstellungstermin April
bis spätestens 31. Mai des Jahres
(Ausschlussfrist - Eingang beim Oberlandesgericht)
für den Einstellungstermin Oktober
beim Oberlandesgericht -Verwaltungsabteilung- in Karlsruhe oder Stuttgart eingegangen sein. Bei verspätetem Eingang wird der Antrag nicht berücksichtigt, und zwar auch dann, wenn das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fällt (§ 31 Abs. 3 S. 2 LVwVfG).
Hinweis: Bis zum Abschluss des Verfahrens werden Ihre Angaben elektronisch gespeichert. Die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen personenbezogenen Daten werden bis zum Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung des Vorbereitungsdienstes gespeichert.
II. Unterlagen
Mit dem Antrag sind alle unter a - g genannten Unterlagen fristgerecht vorzulegen:
a) ein handgeschriebener und unterschriebener Lebenslauf neuen Datums,
b) ein Lichtbild neuen Datums in Passbildgröße (bitte auf der Rückseite mit Namen versehen),
c) eine amtlich beglaubigte Kopie des bei Einstellung gültigen Reisepasses oder Personalausweises (in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines Staatsangehörigkeitsnachweises verlangt werden),
d) ein Führungszeugnis „für eigene Zwecke“ gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) (bei der Gemeinde bzw. dem Landratsamt rechtzeitig beantragen). Das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt an S i e übersandt. Es ist zu beachten, dass mit einer Bearbeitungszeit von ca. 4 Wochen gerechnet werden muss. Statt des Originals ist auch eine amtlich beglaubigte Kopie des Führungszeugnisses ausreichend. Das Führungszeugnis darf bei Einstellung nicht älter als 8 Monate sein (Ausstellung für den Einstellungstermin 01.04. nicht vor dem 01.08. des Vorjahres; Ausstellung für den Einstellungstermin 01.10. nicht vor dem 01.02. desselben Jahres). Der Nachweis über die Beantragung allein genügt nicht!
e) Ggf. Begründung für den etwaigen konkreten Zuweisungswunsch mit Nachweisen,
f) ggf. amtlich beglaubigte Kopie des Nachweises über
- die Schwerbehinderteneigenschaft
- die Ableistung von Dienstzeiten (Wehrdienstzeitbescheinigung, Bescheinigung des Bundesamts für Zivildienst, Bescheinigung eines anerkannten Trägers i.S. von § 6 des Gesetzes zur Förderung des Sozialen Jahres oder von § 6 des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, Bescheinigung eines anerkanntenTrägers des Entwicklungsdienstes i.S. von § 2 Entwicklungshelfergesetz), welche insbesondere Beginn und Ende der Dienstzeit beinhalten und frühestens 2 Monate vor Ablauf der Dienstzeit ausgestellt wurden.
Hinweis: Eine Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes o. ä. kann nicht zu einer bevorzugten Berücksichtigung führen. § 23 Abs. 3 Nr. 1 LBG (Landesbeamtengesetz) i. V. m. § 3 Abs. 1 der Zulassungsbeschränkungsverordnung vom 24. Januar 1997 (GBl. S. 57 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg)), geändert durch Verordnung vom 24.08.2007 (GBl. S. 399) sieht dies nur für die Ableistung von Dienstzeiten vor, wenn ohne diese Dienstleistung die Ausbildung im juristischen Vorbereitungsdienst zu einem früheren Zeitpunkt hätte begonnen werden können. Eine Tätigkeit im Rahmen des Katastrophenschutzes kann den genannten Dienstleistungen nicht gleichgestellt werden, da solche Dienste nicht zu einer Verzögerung der Ausbildung führen.
g) Ggf. Kopie eines Ablehnungsbescheides des Oberlandesgerichts Karlsruhe oder Stuttgart mit Wartezeitanrechnung sowie eine amtlich beglaubigte Abschrift/Fotokopie des Zeugnisses mit der Endnote, auf welche die Wartezeit angerechnet wurde.
III. Nachreichung von Unterlagen
Spätestens bis zum Ablauf der in der Eingangsbestätigung gesetzten Frist sind nachzureichen:
eine amtlich beglaubigte Abschrift/Fotokopie des Zeugnisses über das Bestehen der Ersten juristischen Staatsprüfung oder der Ersten juristischen Prüfung. In Baden-Württemberg stellt das Landesjustizprüfungsamt auf Antrag das Zeugnis aus. Sind seit der Ablegung der Prüfung mehr als 3 1/2 Jahre vergangen: Nachweise über die zwischenzeitliche Tätigkeit (Diplome, Prüfungszeugnisse, sonstige Befähigungsnachweise, Nachweise über einschlägige Berufserfahrung, Arbeitszeugnisse o. ä. jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Abschrift/Fotokopie).
