Leitsatzentscheidungen Strafsenate aus dem Jahr 2002
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- Im Klageerzwingungsverfahren kann die Staatsanwaltschaft auch dann zur Aufnahme von Ermittlungen durch gerichtliche Entscheidung aufgefordert werden, wenn sie einen Anfangsverdacht aus tatsächlichen Gründen verneint, dabei jedoch in rechtlicher Hinsicht die Reichweite der Vorschrift des § 152 Abs.2 StPO verkennt.
- Ein zur Aufnahme von Ermittlungen ausreichender Anfangsverdacht i.S.d. § 152 Abs.2 StPO liegt dann vor, wenn aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht.
- Bei der Beurteilung der Verdachtslage i.S.d. § 152 Abs.2 StPO steht der Staatsanwaltschaft ein Beurteilungsspielraum zu, welcher jedoch durch das mutmaßliche Ergebnis ggf. durchzuführender Ermittlungen nur in Ausnahmefällen beeinflusst werden darf, insbesondere findet der Zweifelssatz (in dubio pro reo) keine Anwendung.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2002 -1 Ws 85/02-
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Die Benutzung eines Leichtkraftrades mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 Kubikzentimetern und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h ist durch den Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse 4 dann nicht mehr gerechtfertigt und stellt ein Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs.1 StVG dar, wenn das Leichtkraftrad auch ohne Vornahme technischer Veränderungen regelmäßig eine wesentlich höhere Geschwindigkeit als die bauartmäßig Zulässige erreichen kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 25.11.2002 -1 Ss 73/02-
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- Ein Billigen im Sinne von § 140 Nr. 2 StGB liegt nicht vor, wenn die Äußerung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den möglichen Ursachen der Bezugstat erkennen lässt.
- Die Losung „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ ist dem Originalkennzeichen „Blut und Ehre“ metrisch, phonetisch und vor dem Hintergrund nationalsozialistischen Gedankengutes auch semantisch ähnlich. Kommt ferner die konkrete Art der Verwendung als ein gemeinsame Gesinnung repräsentierendes Erkennungszeichen hinzu, ist sie dieser Originallosung zum Verwechseln ähnlich i.S.v. § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2002 - 1 Ws 179/02 -
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- Eine nachträgliche Unterbringung eines rückfallgefährdeten Drogenhändlers nach dem StrUBG kommt grundsätzlich nicht, vielmehr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht.
- Zweck des StrUBG ist der Schutz der in dessen § 1 Abs. 1 abschließend aufgezählten höchstpersönlichen Rechtsgüter anderer. Das Allgemeingut „Volksgesundheit“ fällt hierunter nicht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 28.10.2002 - 3 Ws 195/02 -
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Der Rechtsanwalt, der zunächst beide Eheleute aufgrund deren gemeinsamen Auftrags ausschließlich über die Voraussetzungen und die Herbeiführung der von beiden Eheleuten übereinstimmend gewollten einverständlichen Scheidung ihrer Ehe sowie den Unterhaltsanspruch beraten und den Unterhaltsanspruch berechnet hat, handelt nicht pflichtwidrig i. S. d. § 356 Abs. 1 StGB, wenn er später einen der Ehepartner vertritt und den Unterhaltsanspruch geltend macht.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 19.09.2002 - 3 Ss 143/01 -
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- Hat der von der Gemeinde angestellte Ortsbaumeister als örtlicher Bauleiter die ordnungsgemäße Ausführung eines Bauvorhabens, das die Gemeinde als Bauherrin durchführt, zu überwachen, so hat er den gesamten Baubetrieb von sich aus laufend auf mögliche Gefahren für andere Personen hin zu kontrollieren. Dazu gehört, dass er die in Fachkreisen gesicherten Erkenntnisse über die Stabilität von Wandbauweisen, die „anerkannten Regeln der Technik“, beachtet.
- Führt eine Gemeinde als Bauherrin Bauarbeiten durch Bedienstete (hier: Leiter des Bauhofs) aus, so obliegen diesen dieselben Sorgfaltspflichten, wie sie einem selbständigen Unternehmer hinsichtlich der mit der Bauausführung verbundenen Gefahrenquellen treffen. Diese sind verletzt, wenn von der genehmigten Planung abgewichen und der Bau unter Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Baukunst ausgeführt wird.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 15.08.2002 - 2 Ss 262/00 -
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Die Unverwertbarkeit einer Zeugenaussage, die sich aus einem an die Verletzung der Belehrungspflicht nach § 55 Abs. 2 StPO anknüpfenden Verwertungsverbot in einem gegen den Zeugen geführten Strafverfahren ergeben kann, beschränkt sich auf den Nachweis vor der Vernehmung begangener Taten. Für den Schuldspruch wegen erst anlässlich der Vernehmung verwirklichter Aussagedelikte kommt diesem Verwertungsverbot keinerlei Bedeutung zu.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 20.06.2002 - 3 Ss 120/01 -
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Hatte das erkennende Strafgericht wegen Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur von der Unterbringung des Verurteilten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) abgesehen, so hindert schon die Sperrwirkung des Strafurteils, an die (von dem Verurteilten im Strafvollzug fortgesetzte) Verweigerung oder den Abbruch einer Alkoholtherapie die Rechtsfolge der nachträglichen Unterbringung des Verurteilten in einer Justizvollzugsanstalt nach § 1 StrUBG zu knüpfen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 12.06.2002 - 3 Ws 127/02 -
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- Das nur kurzfristige Versperren des Durchgangs eines Weges stellt keine Gewaltanwendung i.S.d. § 240 StGB dar (Anschluss an OLG Düsseldorf VRS 97, 127).
- Bei einer auf offener Strasse vorgenommenen sexuellen Belästigung kann es sich um ein Vergehen der Beleidigung handeln, wenn es sich nicht nur um eine unerhebliche Beeinträchtigung handelt und der Tat eine nach außen zu Tage tretende Herabwürdigung der Geschlechtsehre innewohnt.
- Ein Vergehen der tätlichen Beleidigung nach § 185 2. Alt. StGB setzt eine körperliche Einwirkung voraus, allein der Versuch einer Berührung genügt nicht.
- Bei einem sexuell motivierten Übergriff muss ein Täter grundsätzlich damit rechnen, dass sein Opfer aufgrund einer früher an ihm begangenen sexuellen Gewalttat vorgeschädigt ist und deshalb besonders schwere Folgen eintreten können. Bei der Strafzumessung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Täter diese Folgen nicht allein verursacht hat.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 06.06.2002 - 1 Ss 13/02 -
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Dadurch, dass der allein fahrende Kraftfahrer die in das EG-Kontrollgerät eingelegten Schaublätter auswechselte, indem er das im Fahrerfach befindliche namenlose Schaublatt in das Beifahrerfach und das im Beifahrerfach befindliche, mit seinem Namen versehene Schaublatt in das Fahrerfach einlegte, um die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten vorzutäuschen, hat er weder die Tatbestände des § 268 StGB noch die des § 267 StGB erfüllt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.05.2002 - 3 Ss 128/00 -
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- Der Schiffsführer eines überholenden Fahrzeuges muss gemäß § 6.09 RhSchPVO umsichtig handeln und auf Sicherheit bedacht sein; andererseits kann er jedoch darauf vertrauen, dass 1. die Führung des anderen, in Fahrt befindlichen Fahrzeugs, das mit dem von seinem Fahrzeug ausgelösten Wellenschlag in Kontakt kommt, sich schifffahrtsüblich und situationsgerecht verhält und 2., dass das andere Schiff in der vorhandenen Beschaffenheit zur Teilnahme am Schiffsverkehr tauglich ist und seinen technischen Gegebenheiten entsprechend betrieben wird.
- Der Führung eines Schiffes fällt kein Mitverschulden zur Last, wenn sie in einer allein von einem anderen Schiff schuldhaft herbeigeführten Gefahrenlage im letzten Augenblick eine unrichtige Entscheidung trifft. Eine fehlerhafte Maßnahme ist jedoch nur dann als solche des letzten Augenblicks entschuldigt, wenn ein Schiffsführer plötzlich zu einer gänzlich unerwarteten Reaktion gezwungen ist, so dass ihm objektiv fehlerhaftes Verhalten billigerweise nicht als Verschulden zugerechnet werden kann.
Oberlandesgericht Karlsruhe - RhSchOG -, Urteil vom 20.03.2002
- U 4/01RhSch -
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Für die nachträgliche Überprüfung der Art und Weise der Vollstreckung einer gem. § 2 DNA-IFG i.V.m. § 81 g StPO richterlich angeordneten Entnahme von Körperzellen ist die Vorschrift des § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend anzuwenden. Der - gem. § 23 Abs. 3 EGGVG nur subsidiäre - Rechtsweg zum Oberlandesgericht ist daher nicht gegeben.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.03.2002 - 2 VAs 5/01 -
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- Handlungen der Vollzugsbehörde als Verfahrensbeteiligte innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer sind keine selbständig nach § 109 StVollzG anfechtbaren Maßnahmen.
- Ein unbeschränkter Anspruch des nach § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten auf Einsicht in die Krankenunterlagen ohne Rücksicht auf öffentliche Belange und berechtigte Interessen Dritter kommt nicht in Betracht. Zu den öffentlichen Belangen gehört insbesondere auch der Schutz der Allgemeinheit vor den Gefahren, die von dem Untergebrachten ausgehen.
- Ist die Gewährung von Lockerungen von der Vollzugsbehörde mündlich widerrufen worden, so hat die Strafvollstreckungskammer im hiergegen gerichteten Verfahren nach § 109 StVollzG den Inhalt des angegriffenen Bescheides umfassend mit den die Entscheidung tragenden Gründen festzustellen, um diesen dann einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
- Die gerichtliche Nachprüfung von Prognoseentscheidungen der Vollzugsbehörde i.S.v. § 15 Abs. 3 Satz 1 b.-w. UBG hat sich darauf zu beschränken, ob sich die Beurteilung oder Prognose in dem gezogenen rechtlichen Rahmen hält; eigene Erwägungen zur Missbrauchsgefahr sind der Strafvollstreckungskammer verwehrt.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 21.02.2002 - 2 Ws 213/01 -
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- Bei flexibler Arbeitszeit mit diskontinuierlichem Arbeitsanfall sind, wenn das Entgelt in monatlich gleich bleibender Höhe gezahlt wird, die tatsächlich geleisteten Stundenlöhne in der Weise zu ermitteln, dass das jeweils in einer Planperiode geleistete Entgelt durch die in diesem Zeitraum erbrachte Stundenzahl dividiert wird.
- Aus dem Umstand, dass die Vergütung monatlich in gleich bleibender Höhe gezahlt wird, darf nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass auch monatliche Ausgleichszeiträume als Bezugsgröße vereinbart waren.
- Die Festlegung der Bezugsgrößen (Planperioden) unterliegt - innerhalb der gesetzlichen und tarifvertraglichen Grenzen - der Parteiautonomie.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 05.02.2002 - 2 Ss 162/00 -
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Zur Bedeutung schifffahrtsüblicher Kurse.
Oberlandesgericht - RhSchObG - Karlsruhe, Urteil vom 25.01.2002
- U 3/01RhSch -
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